Satzung

Satzung

SATZUNG

des Fußballvereins 1946 Nieder-Saulheim (FV 1946 Nieder-Saulheim):

ab Spieljahr 1977/78: Fußballsportverein 1946 Saulheim (FSV 1946 Saulheim). Nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz: e.V.

§ 1 - Name, Sitz

Der im Jahre 1946 gegründete FV 1946 Nieder-Saulheim (später FSV 1946 Saulheim) hat seinen Sitz in 55291 Saulheim. Seine Farben sind: schwarz-weiß.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden beim Amtsgericht Bingen und führt den Zusatz e.V.

Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V.

VR 30528

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigte Zwecke“ (Abgabenordnung) und zwar insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports und anderer Sportarten zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

§ 3 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

d) Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überprüfung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat. Der Aktiven Beitrag ist jedoch erst ab dem 01.01. des folgenden Jahres zu zahlen.

§ 4 - Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft ist der erste Jahresbeitrag (evtl. Anteilsbetrag) fällig.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst zum Halbjahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zu­ rückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen  gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen  nicht nachkommt;

b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens;

c) wegen unehrenhaften Verhaltens,  Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender  Handlungen.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Eine Anrufung der Generalversammlung ist ausgeschlossen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 6 - Recht und Pflichten der Mitglieder

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzungen und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden, der sich dann mit der Angelegenheit befasst. 

Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet,  in derselben  Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören.

Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Deutschen Sportbund und von den Fachverbänden hierfür erlassenen Bestimmungen.

§ 7 - Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder,

b) Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen,

c) freiwilligen Spenden,

d) sonstigen Einnahmen.

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der Generalversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben,

b) Aufwendungen im Sinne des § 2.

Für außergewöhnliche Aufwendungen und Anschaffungen sowie bei größeren Baulichkeiten, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, ist die Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.

§ 8 - Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 9 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 10 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. Geschäftsführender Vorstand:

Er setzt sich zusammen aus

dem Präsident

dem Vizepräsident

dem Schriftführer

dem Kassierer

dem Leiter für Sponsoring und Einkauf

2. Erweiterter Vorstand:

Er setzt sich zusammen aus den Beisitzern (mindestens zwei, maximal vier Personen) und den Abteilungsleitern (Sport- und evtl. sonstige Sparten).

Bei Bedarf können weitere Funktionen vergeben bzw. besetzt werden. (zum Beispiel 2. Schriftführer, 2. Kassierer usw.) Hierüber wird in der Generalversammlung auf Antrag entschieden. Auch können gegebenenfalls unter Billigung der Generalversammlung von einer Person mehrere Funktionen wahrgenommen werden.

§ 11 - Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zulässig. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

§ 12 - Befugnisse des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich dergestalt, dass jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Präsident  oder der Vizepräsident gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er  kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen.

Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft die Vorstandsmitglieder, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen ein.

Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Generalversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen.

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen gegebenenfalls mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber größere Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung bzw. Genehmigung des Vorstandes leisten.

Bei Bedarf können auch andere Personen vom Vorstand zur Abwicklung von Kassengeschäften beauftragt werden.

§ 13 - Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Insbesondere kommen solche in Frage:

a) Sportausschuss

b) Veranstaltungs- bzw. Wirtschaftsausschuss

c) Material- bzw. Bauausschuss

§ 14 - Jugendleitung

Die Jugendleitung kann eigene, von der Mitgliedschaft genehmigte Satzungen erhalten. Für deren Einhaltung hat dann ein zu bildender Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch zugewiesenen Geldmittel verantwortlich. (Jugendordnung Mai 1990 nachgetragen Mitgliederversammlung)

§ 15 - Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.  Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken; nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 16 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 17 - Jährliche Mitgliederversammlung

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin für die Versammlung muss zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Bekanntgabe der Versammlung erfolgt per öffentlichen Aushang im Ort, öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Wörrstadt und auf elektronischen Postweg.

 Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen fünf Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassungder Mitgliederversammlung sind:

a)    Jahresberichte

b)    der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)    Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse

d)    gegebenenfalls Bestimmung eines Wahlleiters

e)    Neuwahlen des Vorstandes, soweit dies nicht mehrjährig geregelt ist

f)     Anträge

g)    Verschiedenes

Weitere Punkte können, soweit erforderlich, angesetzt werden. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

ln dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag aus der Mitgliederversammlung.

Nachdem der Präsident gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf, Handzeichen oder Erheben von den Plätzen erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

§ 18 - Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

§ 19 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Generalversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklärten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der "Gemeinde Saulheim", die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 20 - Schlussbestimmungen

Die Satzungen treten nach Genehmigung durch den Sportbund Rheinhessen bzw. der zu­ ständigen Fachverbände (bei eingetragenen Vereinen auch durch das Regierungsgericht) und durch entsprechende Versammlungsbeschlüsse in Kraft.

Angenommen: Saulheim den 25.06.2019

Letzte Änderung vom: 09. Juli 1976