Satzung
des Fußballvereins 1946 Nieder-Saulheim (FV 1946 Nieder-Saulheim):
ab Spieljahr 1977/78: Fußballsportverein 1946 Saulheim (FSV 1946 Saulheim). Nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz: e.V.
§ 1 - Name, Sitz
Der im Jahre 1946 gegründete FV 1946 Nieder-Saulheim (später FSV 1946 Saulheim) hat seinen Sitz in 55291 Saulheim. Seine Farben sind: schwarz-weiß.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden beim Amtsgericht Bingen und führt den Zusatz e.V.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V.
VR 30528
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigte Zwecke“ (Abgabenordnung) und zwar insbesondere durch Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports und anderer Sportarten zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
c) Ehrenmitgliedern
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Als jugendliche Mitglieder gelten alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 – Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft ist der erste Jahresbeitrag (evtl. Anteilsbetrag) fällig.
Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst zum Halbjahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Eine Anrufung der Generalversammlung ist ausgeschlossen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 6 - Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Sie haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die gegebenen Sportregeln und Hausordnungen zu beachten.
§ 7 - Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen,
c) freiwilligen Spenden,
d) sonstigen Einnahmen.
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der Generalversammlung festgesetzt.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben,
b) Aufwendungen im Sinne des § 2.
Für außergewöhnliche Aufwendungen und Anschaffungen sowie bei größeren Baulichkeiten, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, ist die Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.
§ 8 - Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Geschäftsführender Vorstand:
Er setzt sich zusammen aus
dem Präsident
dem Vizepräsident
dem Schriftführer
dem Kassierer
dem Leiter für Sponsoring und Einkauf
2. Erweiterter Vorstand:
Er setzt sich zusammen aus den Beisitzern (mindestens zwei Personen) und den Abteilungsleitern (Sport- und evtl. sonstige Sparten).
§ 11 - Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zulässig. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
§ 12 - Befugnisse des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich dergestalt, dass jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen.
Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft die Vorstandsmitglieder, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen ein.
Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.
Vorstandssitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Vorstandssitzung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Generalversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Präsidenten zu unterzeichnen.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen gegebenenfalls mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber größere Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung bzw. Genehmigung des Vorstandes leisten.
Bei Bedarf können auch andere Personen vom Vorstand zur Abwicklung von Kassengeschäften beauftragt werden.
§ 13 - Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Insbesondere kommen solche in Frage:
a) Sportausschuss
b) Veranstaltungs- bzw. Wirtschaftsausschuss
c) Material- bzw. Bauausschuss
§ 14 - Jugendleitung
Die Jugendleitung kann eigene, von der Mitgliedschaft genehmigte Satzungen erhalten. Für deren Einhaltung hat dann ein zu bildender Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch zugewiesenen Geldmittel verantwortlich. (Jugendordnung Mai 1990 nachgetragen Mitgliederversammlung)
§ 15 - Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken; nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 16 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 17 - Jährliche Mitgliederversammlung
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin für die Versammlung muss zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Bekanntgabe der Versammlung erfolgt per öffentlichen Aushang im Ort, öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Wörrstadt und auf elektronischen Postweg.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen fünf Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:
a) Jahresberichte
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) gegebenenfalls Bestimmung eines Wahlleiters
e) Neuwahlen des Vorstandes, soweit dies nicht mehrjährig geregelt ist
f) Anträge
g) Verschiedenes
Weitere Punkte können, soweit erforderlich, angesetzt werden. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
ln dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag aus der Mitgliederversammlung.
Nachdem der Präsident gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf, Handzeichen oder Erheben von den Plätzen erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
§ 18 - Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 19 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Generalversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklärten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der "Gemeinde Saulheim", die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 20 - Schlussbestimmungen
Die Satzungen treten nach Genehmigung durch den Sportbund Rheinhessen bzw. der zuständigen Fachverbände (bei eingetragenen Vereinen auch durch das Regierungsgericht) und durch entsprechende Versammlungsbeschlüsse in Kraft.